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   OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2005 - 12 A 2243/03   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2005 - 12 A 2243/03 (https://dejure.org/2005,30009)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.12.2005 - 12 A 2243/03 (https://dejure.org/2005,30009)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. Dezember 2005 - 12 A 2243/03 (https://dejure.org/2005,30009)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • VG Köln - 18 K 7137/02
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2005 - 12 A 2243/03
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2005 - 12 A 2243/03
    Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. zu diesem Begriff BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2003 - 12 A 1193/01

    Voraussetzungen des Vorliegens eines Anspruchs auf Erstattung von Kosten einer

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2005 - 12 A 2243/03
    Sind keine Kosten für die dem Kläger zugute gekommenen Maßnahme mehr zu entrichten, weil der Beklagte sie in Erfüllung eines Anspruchs der Mutter auf Hilfe zur Erziehung durch Zahlung an die Schule beglichen hat, bleibt für einen sekundären Kostenerstattungsanspruch des Klägers, der allein als Grundlage für das Begehren in Betracht gezogen werden könnte (vgl. hierzu allg. das Urteil des Senats vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86), kein Raum.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2005 - 12 E 608/04

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2005 - 12 A 2243/03
    Sie hat schon deshalb keinen Erfolg, weil für den grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Zeitraum bis zum Abschluss des - hier mit dem Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2002 beendeten - Vorverfahrens (vgl. dazu näher den Beschluss des Senats vom 24. Mai 2005 - 12 E 608/04) kein jugendhilferechtlicher Bedarf mehr besteht.
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